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BEFREIUNG VON DER TEILNAHMEPFLICHT

Schweizer Beteiligungsfreistellung

Der Schweizer Beteiligungsabzug verhindert die Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen. Wenn ein Schweizer Unternehmen Dividenden erhält oder Kapitalgewinne aus einer qualifizierten Beteiligung erzielt, sind diese Beträge sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene vollständig von der Schweizer Unternehmenssteuer (Gewinnsteuer) befreit.

ÜBERSICHT

Was ist die Beteiligungsfreistellung?

Die Beteiligungsfreistellung ermöglicht es Schweizer Unternehmen, steuerfreie Dividenden zu erhalten und Kapitalgewinne aus qualifizierten Investitionen in Tochtergesellschaften oder Portfoliounternehmen zu befreien.

Grundprinzip

Gewinne werden einmalig auf Ebene der Tochtergesellschaft besteuert. Bei Ausschüttung an die Schweizer Muttergesellschaft wird keine zweite Schweizer Körperschaftsteuer erhoben.

Schritt für Schritt

Funktionsweise des Mechanismus

Schrittweise Vorgehensweise:

  1. Tochtergesellschaft erzielt Gewinne → Zahlt Körperschaftssteuer in seinem Zuständigkeitsbereich (z. B. 25 % in Deutschland).

  2. Schüttet Dividende aus → Die Schweizer Muttergesellschaft erhält die Ausschüttung.

  3. Die Schweizer Beteiligungsfreistellung findet Anwendung. Die Dividende wird vom steuerpflichtigen Einkommen in der Schweiz abgezogen (100 % Befreiung).

  4. Effektive Schweizer Steuer auf Dividenden → 0 %.

Kapitalgewinne funktionieren identisch.

Verkauf einer qualifizierten Beteiligung mit Gewinn → Der Gewinn wird vom steuerpflichtigen Einkommen in der Schweiz abgezogen → 0 % Schweizer Körperschaftssteuer auf den Gewinn.

QUALIFIKATIONSTESTS

Voraussetzungen für die Befreiung

Um für eine Befreiung von der Beteiligungspflicht in Frage zu kommen, muss das Schweizer Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Test Anforderung
Grundkapital Mindestens 10 % der Anteile an der Tochtergesellschaft halten. Aktienkapital
Gewinn-/Reserverechte Mindestens 10 % der Gewinne und Rücklagen (Genussscheine) zurückhalten
Marktwert Die Beteiligung hat einen Marktwert von mindestens 1 Million CHF.

Wichtige Hinweise:

  • Keine Mindesthaltedauer gibt es für die Schweizer Beteiligungsfreistellung.
  • Die Befreiung gilt für Schweizer und ausländische Tochtergesellschaften gleichermaßen.
  • Die Tochtergesellschaft muss eine juristische Person (AG, GmbH oder ausländische Entsprechungen). Reine Personengesellschaften sind nicht zulässig.
QUALIFIZIERENDES EINKOMMEN

Welche Einkünfte sind zulässig?

Einkommensart Ausnahmeregelung
Dividenden von Schweizer Tochtergesellschaften 100 % befreit von der eidgenössischen und kantonalen Steuer Gewinnsteuer
Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften 100 % befreit von der eidgenössischen und kantonalen Quellensteuer (Vertrags- oder Nichtvertragsland)
Kapitalgewinne aus qualifizierten Beteiligungen 100 % befreit von der eidgenössischen und kantonalen Steuer Gewinnsteuer
Kapitalgewinne aus nicht qualifizierten Beteiligungen Besteuert zu den üblichen Unternehmenssteuersätzen (~11–22 % je nach Kanton)

Kapitalsteuerhinweis

Während die Einkommenssteuer vollständig befreit ist, variiert die Kapitalsteuer auf den Wert der Beteiligung je nach Kanton. Zug bietet besonders niedrige Kapitalsteuersätze (~0,001–0,02 % auf das Eigenkapital).

BEISPIEL

Beispiel: Numerische Darstellung

Szenario: Eine deutsche Gesellschaft (GmbH) erzielt einen Gewinn von 1.000.000 Euro und zahlt deutsche Körperschaftsteuer in Höhe von 30 % (300.000 Euro). Die verbleibenden 700.000 Euro werden an die Schweizer Holdinggesellschaft (Zug AG) ausgeschüttet.

Schritt Betrag Steuerliche Behandlung
Deutscher Gewinn aus dem „GmbH“ 1.000.000 Euro In Deutschland mit 30 % besteuert
Dividende an Schweizer AG 700.000 Euro Empfangen von Swiss AG
Schweizer Befreiung von der Beteiligungspflicht (700.000 EUR) Vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen
Schweizer Unternehmenssteuer auf Dividenden 0 EUR 0 % effektiver Zinssatz

Gesamtsteuerbelastung: 30 % (nur Deutschland). Keine Schweizer Steuer auf die Dividende.

INTERNATIONALER VERGLEICH

Vergleich mit anderen Rechtsordnungen

Gerichtsbarkeit Dividendenbefreiung Befreiung von Kapitalertragssteuern Mindestanteil Haltedauer
Schweiz 100 % (Bund + Kanton) 100 % (Bund + Kanton) 10 % oder ein Wert von 1 Mio. CHF Keine
Deutschland 95 % (teilweise Befreiung) 95 % (teilweise Befreiung) zehn Prozent Keine
Niederlande 100 % (Beteiligungsfreistellung) hundertprozentig 5 % Keine
Luxemburg 50 % oder 100 % (abhängig von der Stufe) Unter bestimmten Bedingungen ausgenommen 10 % oder 1,2 Mio. EUR Keine
Vereinigtes Königreich Befreit gemäß der Befreiung für große Unternehmen Befreiung aufgrund einer wesentlichen Beteiligung zehn Prozent Zwölf Monate

Das Schweizer System zählt zu den großzügigsten: vollständige Befreiung, keine Haltefrist und relativ niedrige Beteiligungsschwelle.

WICHTIGSTE VORTEILE

Wann ist die Befreiung am wertvollsten?

Hochbesteuerte Tochtergesellschaften

Maximaler Nutzen, wenn sich die Tochtergesellschaft in einem Hochsteuerland (Deutschland, Frankreich, USA) befindet, da die Schweizer Muttergesellschaft keine zusätzlichen Steuern auf bereits besteuerte Gewinne zahlt.

Ausstiegsplanung

Die Befreiung von Kapitalerträgen ermöglicht steuerlich effiziente Ausstiege aus Portfoliounternehmen.

Umstrukturierung der Unternehmensgruppe

Ermöglicht die steuerfreie Weiterleitung von Barmitteln für den Schuldendienst oder die Umverteilung ohne Steuerausfälle in der Schweiz.

BEDENKUNGEN

Einschränkungen und Überlegungen

  • Kapitalsteuer

    Während das Einkommen steuerbefreit ist, unterliegt der Wert der Beteiligung der kantonalen Kapitalsteuer (variiert je nach Kanton).

  • Quellensteuer

    Es können ausländische Quellensteuern auf Dividenden anfallen (z. B. behält Deutschland 25 % ein, die gemäß Abkommen auf 5 % oder 0 % reduziert werden). Das Schweizer Abkommensnetzwerk oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können bei der Rückforderung dieser Beträge behilflich sein.

  • Substanz

    Um in den Genuss der Vorteile des Abkommens zu kommen und Probleme zu vermeiden, müssen Schweizer Unternehmen eine ausreichende Substanz nachweisen (Geschäftsführer, Entscheidungsfindung, Büro in der Schweiz).

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Haftungsausschluss: Die Informationen basieren auf öffentlich zugänglichen Daten vom Februar 2026. Die Regeln für die Befreiung von der Beteiligung unterliegen gesetzlichen Änderungen. Swiss Incorporated bietet keine steuerliche oder rechtliche Beratung an.